Häufig gestellte Fragen von Mitgliedern

Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten. Alle Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die Satzung des Steuerberaterversorgungswerkes Mecklenburg-Vorpommern.

Mitgliedschafts­angelegenheiten

Das Steuerberaterversorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird von seinen Mitgliedern verwaltet. Die Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Die Vertreterversammlung wird im Rahmen einer Briefwahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt und besteht aus 10 Mitgliedern. Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand ebenfalls für die Dauer von 5 Jahren. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, von denen mindestens 3 dem Steuerberaterversorgungswerk angehören müssen.

Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern eine angemessene Grundversorgung für das Alter, für die Hinterbliebenen und für den Fall der Berufsunfähigkeit zu gewähren. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gehört das Versorgungswerk zur Ersten Säule der Alterssicherung in Deutschland.

Pflichtmitglied im Versorgungswerk werden gemäß § 9 alle natürlichen Personen, die Mitglied der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern werden und zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer vor dem 01.01.2007 bereits Mitglied einer Steuerberaterkammer war, ohne auch Mitglied in einem Versorgungswerk zu sein, ist von der Mitgliedschaft ausgenommen.

Das Versorgungswerk wendet das offene Deckungsplanverfahren an. Dieses Verfahren stellt eine Mischform zwischen einem reinen Umlageverfahren und einem Kapitaldeckungsverfahren dar.

Die zur Erfüllung der späteren Rentenverpflichtung erforderlichen Kapitalmittel werden in der Aktivzeit des Mitglieds angesammelt. Die Steuerung der Leistungsdynamik erfolgt nach den Möglichkeiten einer versicherungstechnischen Bilanz über den Rentensteigerungsbetrag in der Anwartschaftsphase sowie über Anpassungsbeschlüsse für bereits laufende Renten durch die Selbstverwaltungsorgane des Versorgungswerkes.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk ist die Mitgliedschaft in der Kammer Mecklenburg-Vorpommern. Sofern Sie die berufliche Niederlassung in ein anderes Bundesland verlegen oder die Bestellung zurückgeben, endet Ihre Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft auf Antrag fortzusetzen, wenn keine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk begründet wird.

Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberater in Mecklenburg-Vorpommern. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk übertragen werden. In der Regel ist dies der Fall, wenn für weniger als 60 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet wurden.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Renten- und Lebensversicherung beziehen die berufsständischen Versorgungswerke kraft ihres Versorgungsauftrages regional begrenzt nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen ein. Die Regelungen des einzelnen Versorgungswerkes können auf das spezifische Versorgungsbedürfnis der jeweiligen Versichertengemeinschaft ausgerichtet werden. Im Rahmen der Selbstverwaltung entscheiden die Mitglieder selbst durch die gewählten Vertreter über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.

Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die Versicherten grundsätzlich mit der ersten Beitragszahlung sofortiger Schutz ohne Wartezeit. Bei den Leistungen werden Einkünfte aus anderen Einkommensquellen nicht angerechnet. Zur Finanzierung der Leistungen werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerkes zugeschnitten sind. Die Finanzierung erfolgt ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse.

Im Unterschied zu den privaten Renten- und Lebensversicherungen entsteht die Pflichtmitgliedschaft ohne gesonderten Vertragsabschluss kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehung zwischen Mitglied und Versorgungswerk ist öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Gesundheitsprüfung ist bei Aufnahme als Mitglied in der Regel nicht erforderlich. Der Beitrag orientiert sich am Berufseinkommen und deckt das Berufsunfähigkeitsrisiko sowie die Hinterbliebenenversorgung ohne Zusatzbeitrag mit ab. Ein erhöhtes Risiko führt nicht zu einem höheren Beitrag – Haftungsausschlüsse für bestimmte Risiken erfolgen nicht (Solidarkomponente). Die Leistungen werden nicht geschmälert durch Provisionszahlung, Werbemaßnahmen, interne Abschlusskosten, Steuern (insbesondere Körperschaftssteuern) oder Rückversicherungsbeiträge. Darüber hinaus unterliegen die Versorgungswerke der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht sowie einer jährlichen Wirtschaftsprüfung.

Beitragsangelegenheiten

Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Selbstständige entspricht der Hälfte des jeweiligen Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbstständige Mitglieder, deren Einkünfte unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, haben die Möglichkeit, eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung zu beantragen. Hierzu ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres erforderlich. Sofern Sie im vorletzten Kalenderjahr noch keine selbstständige steuerberatende Tätigkeit ausgeübt haben, senden Sie uns bitte eine gewissenhafte Selbsteinschätzung Ihrer Einkünfte zu.

Mitglieder, die als angestellte Steuerberater/innen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, zahlen an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der sonst an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Davon trägt der Arbeitgeber den entsprechenden hälftigen Anteil.

Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk gezahlt werden; kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen.

Angestellte Steuerberater/innen haben bei Bezug von Krankengeld Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten. Seit dem 01.01.2016 übernimmt auch die Krankenkasse auf Antrag einen Beitragsanteil. Gemäß § 47a Absatz 1 SGB V werden für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag diejenigen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt, die sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Krankentagegeld aus einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung ist nicht beitragspflichtig.

Angestellte Steuerberater/innen unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen neben der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk zusätzlich auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht unabhängig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI wirkt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst erst ab Eingang des Antrags beim Steuerberaterversorgungswerk. Das bedeutet, dass der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk bzw. bei einer späteren Aufnahme einer angestellten Tätigkeit bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes eingegangen sein muss.

Geht der Antrag nach Ablauf der 3-Monatsfrist ein, wird die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem Datum des Antragseinganges im Versorgungswerk erfolgen. Dies würde zu der Konsequenz führen, dass bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge in voller Höhe an die gesetzliche Rentenversicherung weiter zu zahlen wären und darüber hinaus 2/10 des Regelpflichtbeitrages an das Steuerberaterversorgungswerk zu entrichten sind.

Nach derzeitiger Rechtslage gilt eine von der Deutschen Rentenversicherung erteilte Befreiung nur für die aktuell ausgeübte Beschäftigung, bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Antrag erneut gestellt werden.

Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften verbleiben dort und werden bei Eintritt des Leistungsfalls als Rente ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Übertragung der Beiträge und somit der Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk erfolgt nicht. Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht auf die Rente des Versorgungswerkes angerechnet.

Die Agentur für Arbeit übernimmt für Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes, die Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, ab Beginn und für die Dauer des Leistungsbezuges gemäß § 173 SGB III die Beitragszahlung an das Versorgungswerk.

Um diese Beitragsübernahme von vornherein sicherzustellen, sollten Sie bereits bei der Beantragung der Leistung der Agentur für Arbeit mitteilen, dass Sie Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind und die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch Vorlage der Kopie des Befreiungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung nachweisen.

Die Kindererziehung findet im Steuerberaterversorgungswerk nicht die gleiche Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen finanzieren sich ausschließlich aus eigenen Mitteln, sie erhalten für Kindererziehungszeiten keinen Zuschuss des Bundes wie die Deutsche Rentenversicherung. Da dieser Zuschuss aus Steuermitteln finanziert wird und demzufolge sowohl von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung als auch von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen gezahlt wird, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch für Mitglieder der Versorgungseinrichtungen Kindererziehungszeiten anerkennen muss.

Daher sollten alle Mitglieder berufsständischer Versorgungseirichtungen, die Kinder erziehen oder in der Vergangenheit erzogen haben, diese Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend machen. Dies gilt für alle Mitglieder des Versorgungswerkes, auch für diejenigen, die keine Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bis zu 24 Monte anerkannt, bei Geburten ab 1992 sind es bis zu 36 Monate. Sollte die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten für die Begründung eines Rentenanspruches bei der Deutschen Rentenversicherung damit noch nicht erfüllt sein, können für die fehlenden Monate Beiträge nachentrichtet werden.

Gemäß § 19 der Satzung können Mitglieder beim Steuerberaterversorgungswerk Kinderbetreuungszeiten geltend machen, dies ist aber kein Äquivalent zu den o.g. Kindererziehungszeiten. Machen Mitglieder während des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubes von der Möglichkeit Gebrauch, sich ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien zu lassen, führt die Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeit dazu, dass diese Zeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beitragsquotienten herausgerechnet werden. Damit wird verhindert, dass sich der Beitragsquotient aufgrund der fehlenden Beitragszahlungen verringert. In diesen Fällen zählen die Kinderbetreuungszeiten nicht zu den anzurechnenden Versicherungsjahren gem. § 18 Abs. 3.

Neben der Zahlung von Pflichtbeiträgen haben Sie gemäß § 32 die Möglichkeit, zusätzliche freiwillige Beiträge zu entrichten. Hier gilt jedoch die Beschränkung, dass zusammen mit den Pflichtbeiträgen die Grenze von 210 % des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten werden darf.

Für Mitglieder, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, gilt eine weitere Einschränkung. Für die vorausgegangenen 60 Monate wird ein Beitragsquotient gebildet. Es werden die tatsächlich entrichteten Beiträge dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung gegenübergestellt. Die Summe der so gebildeten Quotienten wird durch die 60 Monte geteilt und so ein durchschnittlicher Beitragsquotient gebildet. Dieser durchschnittliche Beitragsquotient darf dann zukünftig nicht mehr überschritten werden. Um die mögliche maximale Beitragshöhe zu ermitteln, wird dann dieser Beitragsquotient mit dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung multipliziert.

Seit einer Satzungsänderung im Jahr 2018 gibt es jedoch die Möglichkeit, jederzeit die Beiträge auf jeden Fall bis zum Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anzuheben.

Mitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sollten sich nach Möglichkeit an die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes wenden.

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